Allgemeines und Kriterien
Voraussetzungen für die Gewährung von Förderungen für Initiativen zur Förderung der ehrenamtlichen Tätigkeit an Dachverbände
Das Land unterstützt Initiativen von Dachverbänden zur Förderung der ehrenamtlichen Tätigkeit.
Anspruch auf diese Förderungen haben Dachverbände ohne Gewinnabsicht, bei denen es sich ausschließlich oder mehrheitlich um Zusammenschlüsse von ehrenamtlichen Organisationen handelt, sowie Vereinigungen von Körperschaften des Dritten Sektors, auch zeitweiliger Natur, sofern sie mindestens 30 Organisationen umfassen, darunter auch ehrenamtliche Organisationen. Die Förderungen sind nicht mit anderen, für dieselben Vorhaben vorgesehenen öffentlichen Förderungen vereinbar. Frist für die Einreichung der Gesuche ist der 10. April.
Die Kriterien für die Vergabe der Förderungen an Dachverbände ehrenamtlich tätiger Organisationen zur Förderung der ehrenamtlichen Tätigkeit (Art. 10bis des Landesgesetzes vom 1. Juli 1993, Nr. 11) wurden mit Beschluss der Landesregierung vom 7. November 2023, 948 genehmigt:
- Förderfähig sind Initiativen, die mindestens einen der folgenden Bereiche betreffen:
- Sozial- und Gesundheitsfürsorge;
- Kultur-, Bildungs- und Ausbildungsaktivitäten;
- Sport-, Erholungs- und Freizeitaktivitäten;
- Zivilschutz, Umwelt- und Landschaftsschutz;
- Stärkung des dritten Sektors und der Freiwilligentätigkeit.
- Die Initiativen richten sich an eine Vielzahl von Körperschaften des dritten Sektors; die geplanten Aktivitäten kommen diesen Einrichtungen zugute und zielen auf die Stärkung der Freiwilligentätigkeit ab.
- Die geplanten Aktivitäten zielen auf Informations-, Beratungs- und Ausbildungsdienste zugunsten von Organisationen des dritten Sektors ab oder dienen der Zertifizierung und Qualitätsverbesserung der Freiwilligentätigkeit.
- Die geplanten Aktivitäten haben einen übergemeindlichen Charakter, werden auf Bezirks- oder Landesebene durchgeführt oder erstrecken sich auf das gesamte Provinzgebiet.
- Die geplanten Aktivitäten sind subsidiär zu denen der öffentlichen Verwaltung.
- Die Initiativen haben eine Mindestdauer von drei Monaten und müssen innerhalb von 12 Monaten abgeschlossen werden.
- Die antragstellende Körperschaft verfügt über die erforderlichen technischen Kenntnisse und eine angemessene organisatorische Kapazität sowie über ausreichende personelle Ressourcen.
- Die Förderungen können nicht mit anderen Förderungen öffentlichen von öffentlichen Körperschaften kombiniert werden, die für dieselben Initiativen bereitgestellt werden.
- Aktivitäten mit religiöser Zielsetzung werden nicht gefördert.
Letzte Aktualisierung: 21/05/2025