Vorteile und Verpflichtungen

Durch die Anerkennung der Rechtspersönlichkeit eines Vereins oder einer Stiftung erlangt die Organisation die volle Rechtsfähigkeit. Vereine und Stiftungen, die die Eintragung in das Landesregister der juristischen Personen erlangen, haben eine Reihe von Mitteilungspflichten. Zudem sind sie an die Vorgaben des Zivilgesetzbuches (Artikel 14 -35) und des DPR 361/2000 gebunden.

Verpflichtungen

Die anerkannten Vereine und Stiftungen müssen jedes Jahr innerhalb 30. Juni folgende Unterlagen einreichen:

  • Tätigkeitsbericht
  • Rechnungslegung, von der Vollversammlung genehmigt - siehe Vorlage (Verwendung ist freigestellt).
  • Bericht der Rechnungsprüfer (sofern vorhanden)

Das Ergebnis von Neuwahlen und die Ersetzung eines oder mehrerer Mitglieder des Vorstandes müssen innerhalb von 30 Tagen mitgeteilt werden, wobei folgende Unterlagen zu übermitteln sind:

  • Liste der Vorstandsmitglieder/der Stiftungsratsmitglieder sowie Erklärung, dass sie das Amt annehmen - siehe Vorlage;
  • Falls ein neuer gesetzlicher Vertreter/eine neue gesetzliche Vertreterin bestimmt wird, muss er/sie eine Ersatzerklärung des Notorietätsaktes einreichen, dass keine Gründe für die Nichtwählbarkeit vorliegen - siehe Vorlage.
  • Bei Vereinen muss die Kopie des Beschlusses der Mitgliederversammlung, aus welchem die Wahl des Vorstandes hervorgeht, übermittelt werden. Falls aufgrund der Vereinssatzung der gesetzliche Vertreter bzw. die gesetzliche Vertreterin durch den Vorstand bestimmt wird, muss zusätzlich auch das Protokoll dieser Vorstandssitzung vorgelegt werden.
  • Bei Stiftungen müssen hingegen die Kopie der Unterlagen, aus denen die satzungskonforme Ernennung der Stiftungsräte hervorgeht und das Protokoll der konstituierenden Sitzung des Stiftungsrates vorgelegt werden.

Satzungsänderungen müssen durch die Landesverwaltung genehmigt werden. Hierzu müssen innerhalb von 30 Tagen folgende Unterlagen übermittelt werden:

  • Ansuchen an die Landesverwaltung - siehe Vorlage
  • Notariell beglaubigte Kopie des Beschlusses der Mitgliederversammlung, aus der die Satzungsänderungen und die Mehrheit, mit der sie beschlossen wurden, ersichtlich sind. Bei Stiftungen muss der Beschluss gemäß den Bestimmungen der jeweiligen Satzung gefasst werden. Die notarielle Urkunde muss auch eine Fassung der neu genehmigten Statuten beinhalten.

Im Anschluss an die Beschlussfassung zur Auflösung muss der Antrag um Streichung aus dem Landesregister übermittelt werden; folgende Unterlagen müssen vorgelegt werden:

  • Ansuchen an die Landesverwaltung - siehe Vorlage
  • Die notariell beglaubigte und registrierte Kopie des Beschlusses, aus dem ersichtlich ist, dass die Auflösung mit der erforderlichen Mehrheit beschlossen wurde.

Juristische Personen erlöschen in den von Art. 27 ZGB vorgesehenen Fällen.

Die Liquidatoren müssen innerhalb von 15 Tagen ab Erhalt der Mitteilung über ihre Bestellung diese im Register der juristischen Personen anmerken lassen.

Erst nach Mitteilung des Präsidenten des Landesgerichtes über die Beendigung des Liquidationsverfahrens wird die juristische Person vom Register gestrichen - siehe Durchführungsbestimmungen zum Zivilgesetzbuch.

Letzte Aktualisierung: 22/05/2025