Eintragung als Verein zur Förderung des Gemeinwesens

Hier finden Sie einige Besonderheiten von Vereinen zur Förderung des Gemeinwesens.

Bei diesen Organisationen muss es sich immer um Vereine handeln, die für die eigenen Mitglieder, deren Familienangehörigen oder für Dritte tätig sind. In ihrer Vereinsbezeichnung muss die Bezeichnung „Verein zur Förderung des Gemeinwesens“ bzw. das Kürzel „VFG“ oder die Bezeichnung „associazione di promozione sociale“ bzw. das Kürzel „APS“ enthalten sein.

Vereine zur Förderung des Gemeinwesens üben hauptsächlich oder ausschließlich Tätigkeiten von allgemeinem Interesse gemäß Art. 5 des Kodex des Dritten Sektors aus und verfolgen keine Gewinnabsicht.

Die Tätigkeiten von allgemeinem Interesse müssen überwiegend von Vereinsmitgliedern in ehrenamtlicher Form erbracht werden. Eigene Mitglieder können angestellt werden; die Gesamtanzahl der Hauptamtlichen darf jedoch höchstens 50% der Anzahl der Freiwilligen im Freiwilligenregister oder höchstens 20% der Anzahl der Vereinsmitglieder betragen.

Die Mitglieder des Ausschusses müssen mehrheitlich Vereinsmitglieder sein oder, falls der Verein seinerseits auch andere Vereine bzw. Körperschaften aufnimmt, Mitglieder dieser Mitgliedsorganisationen.

  • Zugang zu 5-Promille-Zuwendungen
  • keine Stempelsteuer
  • fixe Registersteuer
  • freiwillige Geldzuwendungen: 30% Absetzbetrag für Spender (physische Personen) oder Abzug von der Steuerbemessungsgrundlage im Ausmaß von 10% vom erklärten Einkommen (für physische Personen und Unternehmen), wenn nachvollziehbares Zahlungsmittel verwendet wird
  • IRAP Befreiung (Pflicht zur Einreichung der IRAP-Steuererklärung bleibt bestehen)
  • Möglichkeit weitere Tätigkeiten mit bestimmten Einschränkungen auszuüben (Art. 6 G.v.D. Nr. 117/2017)
  • Möglichkeit Pauschalsystem laut Art. 86 KDS anzuwenden (für gewerbliche Einkünfte bis 85.000 €, in Kraft ab 1. Jänner 2026)
  • Dienste von Vereinen zur Förderung des Gemeinwesens gegenüber den eigenen Mitgliedern und deren im selben Haushalt lebenden Familienangehörigen sowie den Eingeschriebenen (mit wenigen Ausnahmen), die gegen Zahlung entsprechender Entgelte in direkter Umsetzung der institutionellen Ziele ausgeübt werden
  • Verkauf von Sachspenden (direkt, ohne Zwischenhändler und ohne den Einsatz professionell organisierter Mitte)

Letzte Aktualisierung: 02/03/2026