Verpflichtungen im Einheitsregister

Die Körperschaften des Dritten Sektors sind dazu verpflichtet, bestimmte Informationen und Dokumente an das Einheitsregister (RUNTS) zu melden.

Der Zugang erfolgt über folgenden Link: https://servizi.lavoro.gov.it/runts/de-de.

Meldepflichten im Runts

Die Jahresabschlussrechnungen und die Bilanzen werden im Runts-Portal mit einem Antrag zur Bilanzhinterlegung gemeldet. Die Hinterlegung muss innerhalb von 180 Tagen nach Abschluss des Haushaltsjahres erfolgen.

Es müssen die vorgeschriebenen Modellvorlagen verwendet werden.

  • Körperschaften ohne Rechtspersönlichkeit:
    • mit Einkünften bis zu 60.000 €: Jahresabschluss in zusammengefasster und vereinfachter Form nach Kassaprinzip (noch nicht anwendbar - es fehlt noch die Genehmigung des neuen Modells). In der Zwischenzeit kann das  Modell D verwendet werden.
    • mit Einkünften bis zu 300.000 €: Jahresabschluss nach Kassaprinzip (Modell D).
    • mit Einkünften von über 300.000 €:  Bilanz nach Kompetenzprinzip mit Vermögensaufstellung (Modell A), Gewinn- und Verlustrechnung (Modell B) und Rechenschaftsbericht (Modell C).
  •  Körperschaften mit Rechtspersönlichkeit:
    • mit Einkünften bis zu 60.000 €: Jahresabschluss in zusammengefasster und vereinfachter Form nach Kassaprinzip (noch nicht anwendbar - es fehlt noch die Genehmigung des neuen Modells). In der Zwischenzeit kann das Modell D verwendet werden.
    • mit Einkünften von über 60.000 €: Bilanz nach Kompetenzprinzip mit Vermögensaufstellung (Modell A), Gewinn- und Verlustrechnung (Modell B) und Rechenschaftsbericht (Modell C).


Fundraisingberichte

Organisationen, die gelegentliche Mittelbeschaffungsaktionen (Fundraising) durchführen, erstellen für jede Aktion einen Fundraisingbericht und hinterlegen ihn gemeinsam mit dem Jahresabschluss im RUNTS-Portal.

Was gilt als gelegentliche Mittelbeschaffungsaktion? 

Unter Fundraising versteht man alle Tätigkeiten und Initiativen, die eine Körperschaft des Dritten Sektors ergreift, um ihre Tätigkeiten von allgemeinem Interesse zu finanzieren.

Ein Fundraisingbericht dient der transparenten Dokumentation einer einzelnen Aktion zur Mittelbeschaffung. Dabei werden die wichtigsten Eckdaten zur Aktion und deren finanzieller Ausgang festgehalten. Gelegentliche Fundraisingaktionen können z.B. Frühschoppen, Feste und Veranstaltungen, Benefizessen, Basare, Konzerte, Tombolas, Kuchenverkäufe oder Flohmärkte sein.

Reine Spenden ohne Aktion sowie laufende Verkaufstätigkeiten o. Ä. fallen nicht darunter und erfordern keinen entsprechenden Bericht.

Vorlage und Inhalt: Bitte verwenden Sie diese Vorlage für den Fundraisingbericht: Vorlage Fundraisingbericht. Sie enthält alle erforderlichen Angaben und Erläuterungen und sollte vollständig ausgefüllt werden. Die Angaben sind klar und nachvollziehbar darzustellen und müssen mit den Zahlen des Jahresabschlusses übereinstimmen.

Hinweis: Wenn keine entsprechende Aktion stattgefunden hat, muss kein Fundraisingbericht eingereicht werden.

Die Änderungen in der Zusammensetzung von Organen (z. B. Ausschussmitglieder), Änderungen der Satzung und von sonstigen Daten müssen im Runts-Portal gemeldet werden. Die Meldung der Änderung muss innerhalb von 30 Tagen erfolgen. 

Ehrenamtliche Organisationen (EO) und Vereine zur Förderung des Gemeinwesens (VFG) müssen zusätzlich zu den genannten Informationen innerhalb des 30. Juni jeden Jahres folgende Daten melden (Stand der Daten: 31.12. des Vorjahres):

- Anzahl der Mitglieder (physische Personen);

- Angabe der Mitgliedskörperschaften: Bezeichnung, Steuernummer, Eintragung in derselben Sektion im Runts (affine) oder nicht (non affine);

- Anzahl der Freiwilligen im Freiwilligenregister und Anzahl der Freiwilligen von Mitgliedskörperschaften, sofern sie die eigene Organisation unterstützen;

- Anzahl der Angestellten und der arbeitnehmerähnlichen Beschäftigungsverhältnisse, für die eine Versicherungsposition eröffnet wurde.

Die Körperschaften des Dritten Sektors müssen im Falle einer Auflösung ihr Restvermögen oder im Falle einer Streichung ohne Auflösung ihren Vermögenszuwachs an eine andere Körperschaft des Dritten Sektors übertragen. Dafür muss ein entsprechendes Gutachten beim Amt für Freiwilligenwesen und Solidarität eingeholt werden. Die Vorlage für die Anfrage finden Sie hier: Vorlage Ansuchen.

Weitere Pflichten

Körperschaften des Dritten Sektors führen insbesonders folgende Bücher:

  • Mitgliederverzeichnis;
  • Buch über die Sitzungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
  • Buch über die Sitzungen und Beschlüsse des Verwaltungsorganes (Vorstand bzw. Ausschuss);
  • Buch über die Sitzungen und Beschlüsse des Kontrollorganes und weiterer vorgesehener Organe;
  • Verzeichnis der ehrenamtlich Tätigen (Freiwilligenregister). In diesem Verzeichnis werden jene Personen eingetragen, die kontinuierlich für den Verein freiwillig tätig sind (Vorlage Freiwilligenregister).

Achtung: Das Freiwilligenregister muss vidimiert werden. Die Vidimierung kann über die Gemeinden erfolgen oder in digitaler Form (digitale Datei, jährlich vom gesetzlichen Vertreter mit Zeitstempel digital zu unterzeichnen, Art. 2215-bis ZGB).

Wer ist betroffen?

Körperschaften des Dritten Sektors, die in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren mindestens zwei der folgenden Grenzwerte überschreiten.

Grenzwerte

  • Aktiva (Gesamtsumme der Vermögenswerte): 150.000,00 EUR
  • Einkünfte (Gesamtsumme aller Erträge und Einnahmen des Geschäftsjahres): 300.000,00 EUR
  • Durchschnittliche Angestelltenzahl: 7

Dauer der Pflicht

Die Pflicht endet, wenn die Grenzwerte in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren nicht mehr überschritten werden.

Sonderfall Stiftungen

Bei Stiftungen des Dritten Sektors muss immer ein Kontrollorgan ernannt werden.

Zusammensetzung

Monokratisch: eine Person. Diese Person muss zu einer der folgenden Berufsgruppen gehören: 

  • Eingetragene Abschlussprüferin oder eingetragener Abschlussprüfer;
  • Steuerberaterin oder Steuerberater;
  • Fachkraft für Buchhaltung oder Rechnungswesen (in der zuständigen Berufskammer eingetragen);
  • Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt;
  • Zugelassene Arbeitsrechts- oder Personalberaterin bzw. zugelassener Arbeitsrechts- oder Personalberater;
  • Universitätsprofessorin oder Universitätsprofessor für Rechts- oder Wirtschaftsfächer.

Kollegialmehrere Personen. Mindestens ein Mitglied muss einer der oben genannten Berufsgruppen angehören.

Hinweis

Wenn das Kontrollorgan zusätzlich die gesetzliche Abschlussprüfung übernimmt, muss es vollständig aus eingetragenen Abschlussprüferinnen und Abschlussprüfern bestehen. Alternativ dazu kann eine externe Abschlussprüferin, ein externer Abschlussprüfer oder eine Prüfungsgesellschaft bestellt werden.

Rechtsgrundlage

Art. 30, G.v.D. Nr. 117/2017

Wer ist betroffen?

Körperschaften des Dritten Sektors, die in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren mindestens zwei der folgenden Grenzwerte überschreiten.

Grenzwerte

  • Aktiva (Gesamtsumme der Vermögenswerte): 1.500.000,00 EUR
  • Einkünfte (Gesamtsumme aller Erträge und Einnahmen des Geschäftsjahres): 3.000.000,00 EUR
  • Durchschnittliche Angestelltenzahl: 20

Form

Eine eingetragene Abschlussprüferin bzw. ein eingetragener Abschlussprüfer oder eine Prüfungsgesellschaft, jeweils im entsprechenden Register eingetragen.

Rechtsgrundlage

Art. 31, G.v.D. Nr. 117/2017

Versicherungspflicht für Freiwillige im Freiwilligenregister

Foto: Shakira Casin (2023)
Foto: Shakira Casin (2023)

Körperschaften des Dritten Sektors, die ehrenamtliche Mitarbeiter einsetzen, müssen für diese eine Unfall- und Krankenversicherung sowie eine Haftpflichtversicherung abschließen.

Letzte Aktualisierung: 21/01/2026